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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 412/02
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vom
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17. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
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Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
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entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
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46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
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Gründe:
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Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei
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rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
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-3-
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Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur
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eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil
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nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für die
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Beanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweiterten
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Schuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern der
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Verurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zu
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Grunde legen müssen."
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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