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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 407/05
vom
20. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Anstiftung
zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei
Fällen und der Untreue in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen,
wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-
-3-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts rügt.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1:
) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1.,
Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des
Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der
Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren
Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn Monaten,
acht Monaten und sieben Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
hätte, zumal auch eine eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat
bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154 a Rdn. 2).
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Winkler
Becker