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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 405/05
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vom
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20. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
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vom 29. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu
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gefasst: "Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch
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von Kindern in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt."
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
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Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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