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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 405/05
vom
20. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 29. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu
gefasst: "Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch
von Kindern in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Pfister
Hubert