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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 401/03
vom
26. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2003, soweit es den Angeklagten
Mehmet K.
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer halbautomatischen
Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision
des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der frühere Mitangeklagte Yusuf K. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit familiärem Hintergrund mehrere Schüsse auf Kazim K. aus einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem Kaliber 7,65 mm abgegeben. Sodann nahm der Angeklagte
die Waffe an sich und schoß zumindest einmal auf Kazim K.. Insgesamt gaben
beide mindestens sechs Schüsse ab. Das Opfer wurde zweimal getroffen: ein nicht tödlicher - Schuß in die rechte Gesäßhälfte und ein Schuß in den Rumpf.
Dieser Schuß führte zu seinem Tod.
-3-
Zur Schußabgabe im einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
- In der ersten Phase hat Yusuf K. mehrere Schüsse auf Kazim K., der sich zu
diesem Zeitpunkt in einem Garagenhof befand, mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob einer
dieser Schüsse das Opfer getroffen hat. Zu Gunsten des früheren Mitangeklagten Yusuf K. ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß er ihn nicht
getroffen hat.
- In der zweiten Phase versuchte Kazim K. den Schüssen durch Flucht an den
Garagen vorbei auf eine im Hof befindliche Freifläche und von dort wieder in
Richtung der "wenige Meter" entfernten Garagen zu entkommen. Dabei wurden zwei weitere Schüsse auf ihn abgegeben, die in eine Hauswand einschlugen, ohne daß geklärt werden konnte, welcher der beiden Angeklagten
diese abgefeuert hatte.
- In der dritten Phase flüchtete Kazim K. in eine der beiden Garagen, um
Deckung zu erhalten. Der Angeklagte stand hierbei vor der Garage und gab
in Tötungsabsicht mindestens einen Schuß auf Kazim K. ab.
Sodann stellt das Landgericht fest, daß ein in dieser letzten, dritten Phase abgegebener Schuß der tödliche Rumpfdurchschuß war, und der vor der
Garage stehende Angeklagte diesen Schuß abgegeben hat. Daß der Angeklagte der Schütze war, ist durch Zeugenaussagen, daß der Rumpfdurchschuß
zum Tode geführt hat, durch ein Sachverständigengutachten belegt. Daß der
Rumpfdurchschuß in dieser letzten Phase erfolgt war, schließt die Kammer
daraus, daß es Kazim K. nach dem Rumpfdurchschuß nicht möglich gewesen
wäre "wegzulaufen" (UA S. 16).
-4-
Dieser Schluß des Schwurgerichts - Eintritt der sofortigen Bewegungsunfähigkeit nach Erhalt des Rumpfdurchschusses - ist nicht tragfähig begründet. Zwar hat die Kammer auf UA S. 38 ausgeführt, daß aufgrund der Ausführungen des Obduzenten zu den Verletzungen und ihren Folgen feststehe, daß
der Rumpfdurchschuß tödlich gewesen sei. Ein Beleg dafür, daß durch diesen
Schuß die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Kazim K. herbeigeführt wurde,
fehlt indes. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da der Tod auf Grund des
durch die Schädigung innerer Organe eingetretenen Blutverlustes erst um
16.25 Uhr und somit fast zwei Stunden nach dem Tatgeschehen ("gegen
14.30 Uhr") eingetreten ist.
Eines solchen revisionsrechtlich nachprüfbaren Nachweises hätte es
hier aber bedurft. Denn hätte das im Rumpf getroffene Opfer noch eine kürzere
Wegstrecke von "wenigen Metern" weglaufen können und wäre mithin nicht
erst durch den Schuß in die Garage getötet worden, käme nach den bisher getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den zugunsten des Angeklagten
und des früheren Mitangeklagten unterstellten Sachverhaltsvarianten in Betracht, daß ein von dem früheren Mitangeklagten Yusuf K. abgegebener Schuß
-5-
zu der letztlich tödlichen Rumpfverletzung führte. Dann aber würde eine Verurteilung des Angeklagten Mehmet K. wegen vollendeten Totschlags voraussetzen, daß ihm diese Schußabgabe nach den Grundsätzen der Mittäterschaft
zugerechnet werden kann.
Winkler
Miebach
Becker
Pfister
Hubert