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No EOL
808 B
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No EOL
808 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 400/05
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vom
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10. Januar 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Oldenburg vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO); jedoch wird die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe angerechnet.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Hubert
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