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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 395/02
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vom
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19. November 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten Paul S.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2002 aufgehoben, soweit der Angeklagte als Gesamtschuldner verurteilt
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wurde, an die Adhäsionsklägerin einen Geldbetrag in Höhe
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von 166.388,15 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit
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dem 14. August 2001 zu zahlen sowie die durch den Antrag
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auf Entschädigung entstandenen besonderen Kosten und die
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notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
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Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der
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Adhäsionsklägerin wird abgesehen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
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sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt
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jeder Beteiligte selbst.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls im besonders
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schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten gemeinsam mit dem Nichtrevidenten
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Bohdan S.
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als Gesamtschuldner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin
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166.388,15 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
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dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2001 zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen
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Rechts.
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Nach den Urteilsfeststellungen der Strafkammer war der Angeklagte als
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Mittäter an einem Diebstahl zum Nachteil eines Geldtransportunternehmens,
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der Adhäsionsklägerin, in Fort Myers in Florida (USA) beteiligt; im Zeitpunkt
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der Tatausführung hielt er sich in Deutschland auf.
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Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts, dessen Erwägungen entgegen der Auffassung des
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Beschwerdeführers keineswegs "absurd" sind, offensichtlich unbegründet.
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I. Von einer Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin ist
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gemäß § 405 Satz 2 StPO abzusehen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antrag
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zur Erledigung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige
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bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten (MeyerGoßner, StPO 46. Aufl. § 405 Rdn. 4; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 405
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Rdn. 1). Das ist bei das internationale Privatrecht betreffenden Problemkreisen
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regelmäßig der Fall. So liegt es auch hier:
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Schon die Frage, ob auf den Adhäsionsantrag, wie das Landgericht annimmt, deutsches Recht nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist, wirft erhebliche Schwierigkeiten auf. Als Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1
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Satz 1 EGBGB kommen nur solche Orte in Betracht, an denen eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen (vgl.
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BGH MDR 1957, 31, 33; von Hoffmann in Staudinger Art. 40 EGBGB Rdn. 17,
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18) bzw. in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilakt
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der unerlaubten Handlung - eingegriffen wird (BGHZ 35, 329, 333). Danach
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können Orte bloßer Vorbereitungshandlungen nicht berücksichtigt werden und
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läge der Handlungsort möglicherweise in Florida.
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Im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Adhäsionsantrag
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wäre im Rahmen des sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung richtenden Adhäsionsverfahrens (vgl. BGHSt 37, 261; 37, 263) von Amts wegen
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auch zu prüfen, ob und inwieweit die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf eine Versicherung übergegangen sind
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(BGH NStZ 1988, 237 Nr. 21; BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 1), was
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wiederum die Prüfung voraussetzt, nach welchem Recht die Frage des Übergangs zu beantworten ist.
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Mangels Eignung des Adhäsionsantrags zur Erledigung im Strafverfahren muß die Verurteilung des Angeklagten zur Schadensersatzleistung aufgehoben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche
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abgesehen werden. Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Erneuerung des
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Anschlußverfahrens scheidet aus (BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 2).
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II. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den
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Nichtrevidenten Bohdan S.
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kommt nicht in Betracht. § 357 StPO findet
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keine Anwendung, weil die Aufhebung des Urteils nicht wegen einer Gesetzes-
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verletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes erfolgt. Allerdings hat der
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2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 3. Juni 1988 (BGH
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NStZ 1988, 470) in einem Fall, in dem er einen Adhäsionsausspruch mangels
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eines auf Entschädigung gerichteten Antrags aufgehoben hat, die Aufhebung
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nach § 357 StPO - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - auf den Nichtrevidenten erstreckt. Der Senat kann offenlassen, ob er dem angesichts des entgegenstehenden eindeutigen Wortlauts des § 357 StPO, der nach allgemeiner
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Meinung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Hanack in LR StPO
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25. Aufl. § 357 Rdn. 3, 15; Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn. 1, 2), zustimmen
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könnte. Denn der 2. Strafsenat hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf
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abgestellt, daß es - mangels Entscheidungsantrags - an einer von Amts wegen
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zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, auf das § 357 StPO, jedenfalls soweit die Voraussetzungen des
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Strafverfahrens als solche in Rede stehen, über den Wortlaut der Vorschrift
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hinaus nach allgemeiner Meinung anwendbar ist (vgl. Hanack aaO Rdn. 14 m.
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w. N.), ist aber mit der Nichtbeachtung sonstiger Verfahrensvorschriften - wie
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hier der Entscheidung im Adhäsionsverfahren ungeachtet der mangelnden
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Eignung des Antrags zur Erledigung im Strafverfahren - nicht vergleichbar. Aus
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diesem Grunde weicht der Senat mit seiner Auffassung auch nicht von der Entscheidung des 2. Strafsenats ab und besteht kein Anlaß zu einer Anfrage nach
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§ 132 Abs. 3 GVG.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 a
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Abs. 2 StPO.
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Tolksdorf
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Pfister
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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