36 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
36 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 381/13
|
||
vom
|
||
18. Februar 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Betrugs u.a.
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
||
StPO).
|
||
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht
|
||
allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom
|
||
27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni
|
||
2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Ent-
|
||
|
||
scheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick
|
||
auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer abweichenden Entscheidung nicht berufen war.
|
||
|
||
Becker
|
||
|
||
Hubert
|
||
Gericke
|
||
|
||
Schäfer
|
||
Spaniol
|
||
|
||
|