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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 370/05
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen schwerer räuberischer Erpressung
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Juni 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit er wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen
einer Schusswaffe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Sicherungsverwahrung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen
einer Schusswaffe (Fall II. 1. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: sieben
Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 2. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs
-3-
Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Besitzes von
Betäubungsmitteln und die insoweit verhängte Einzelstrafe wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen hält die Verurteilung wegen (vollendeter) schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Tatopfer A.
einen
Vermögensnachteil - und sei es auch nur in Form einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung - erlitten hat, wie es für die Annahme einer vollendeten Tat erforderlich wäre und was das Landgericht anzunehmen scheint
(allerdings ohne die hier gebotene nähere Subsumtion unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale). Danach ging der Angeklagte zwar nach der erzwungenen
Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde mit einem Kaufpreis von nur 2.500 €
davon aus, dass - wie von ihm beabsichtigt - A.
seine Kaufpreisforde-
rung von 8.000 € in Zukunft nicht mehr geltend machen würde. Es ist aber nicht
festgestellt, dass A.
auf seine Kaufpreisforderung ausdrücklich oder
konkludent verzichtet hatte oder auch nur bereit war, diese auf Dauer oder auch
nur vorübergehend nicht geltend zu machen. Unter den gegebenen Umständen
versteht es sich auch nicht ohne weiteres, dass sich das Vermögen des
A.
- mit der Folge einer schadensgleichen Vermögensgefährdung -
durch die Unterzeichnung und Aushändigung der Kaufvertragsurkunde mit dem
Kaufpreis von nur 2.500 € (unter dem Gesichtspunkt einer Verschlechterung
seiner Beweisposition) entsprechend gemindert hätte. Auch im Hinblick auf die
vom Angeklagten geforderte Übergabe des Cabriolets und der Cabrioletschlüs-
-4-
sel ist A.
ein Vermögensnachteil nicht entstanden, weil der Angeklagte
weder das Fahrzeug noch die Schlüssel an sich genommen hat.
Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Delikte der
Nötigung und des Führens einer Schusswaffe. Als Folge können auch die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.
3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen vollendeter
oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung tragen, erscheint nicht von
vornherein ausgeschlossen.
4. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Anordnung von Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen haben. Insofern geben die
Gründe des angefochtenen Urteils Anlass zu folgenden Hinweisen:
Die Feststellung: "Die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 und
4 StGB sind erfüllt" genügt nicht den Anforderungen. Wenn das Urteil eine Vielzahl von früheren Taten und Vorstrafen schildert und der Angeklagte mehrfach
Strafhaft verbüßt hat, muss im einzelnen dargelegt werden, mit Blick auf welche
Vorstrafen und Verbüßungszeiten die formellen Voraussetzungen als gegeben
erachtet werden.
Soweit die Annahme des erforderlichen Hangs zu erheblichen Straftaten
mit dem Hinweis auf ein "konstantes Verhalten" des Angeklagten und "Handlungsstereotype" begründet wird, erschließt sich dies aus den Feststellungen zu
seinen früheren Taten nicht ohne weiteres. Im Übrigen lässt die Würdigung eine
Auseinandersetzung damit vermissen, dass die letzte Verurteilung des Ange-
-5-
klagten zu einer Einzelstrafe von mehr als einem Jahr etwa zehn Jahre zurückliegt und er nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft im Mai 2001 mehrere
Jahre im Wesentlichen straffrei gelebt hat, bevor es zu den abgeurteilten Taten
gekommen ist.
Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur gegeben, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGHSt 25, 59, 61) besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird,
die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Die bloße Feststellung, dass die Begehung solcher Straftaten "wahrscheinlich" sei, genügt nicht.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Pfister
Hubert