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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 368/16
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vom
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15. November 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über
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den Erwerb von Kriegswaffen
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hier: Revision des Angeklagten
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B.
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ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR368.16.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Koblenz vom 16. März 2016 - auch soweit es den
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Angeklagten E.
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betrifft - im jeweiligen Strafausspruch mit
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den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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Angeklagten E.
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und den nichtrevidierenden
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jeweils wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermitt-
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lung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe
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von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
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Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen
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Rechts gestützte Revision des Angeklagten B.
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auch zugunsten des Angeklagten E.
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hat - gemäß § 357 StPO
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- den aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel
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des Angeklagten B.
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensrügen bleiben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend
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ausgeführt hat, erfolglos.
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2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen, wohingegen der Schuldspruch Bestand hat.
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a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
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bemühten sich die Angeklagten vom 24. Juni 2014 bis Januar 2015 im Einvernehmen miteinander, ein Waffengeschäft zu vermitteln, bei dem mindestens
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14 in Ungarn befindliche Kampfflugzeuge des Typs MIG 29 an den Irak geliefert
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werden sollten. Bei den Vertragsverhandlungen handelten auf der Käuferseite
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für die irakische Regierung, die selbst nicht in Erscheinung trat, Verantwortliche
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zweier Firmen mit Sitz in Bagdad und Moskau; auf der Verkäuferseite waren
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Vertreter einer bosnischen Firma und - später auch - einer ungarischen Firma
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beteiligt. Die Angeklagten waren in den E-Mail-Verkehr zwischen den Verhandlungsparteien eingebunden. Der Angeklagte B.
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hielt außerdem mündlichen
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Kontakt zur Verkäuferseite. Er war Ansprechpartner und Mittelsmann für sie,
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während der Angeklagte E.
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den Kontakt zur Käuferseite pflegte und/oder
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als Vertreter für sie handelte. Die Angeklagten versprachen sich eine erhebliche
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Provisionszahlung. Am 17. September 2014 kam es "durch die stetige Mitwirkung der Angeklagten" zu dem Entwurf eines Vorvertrages über den Verkauf
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von - nunmehr - 24 Kampfflugzeugen des Typs MIG 29 nebst Zubehör zu einem Preis von 66 Mio. USD; der Vorvertrag wurde allerdings nicht geschlossen.
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Da das beabsichtigte Geschäft an Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten auf der
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Käuferseite scheiterte, blieben die Bemühungen der Angeklagten letztlich erfolglos.
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b) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Verabredung
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zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von
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Kriegswaffen nach § 4a Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG, § 30 Abs. 2 StGB.
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Näheren Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:
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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Handlungen der Angeklagten, die auf die Vermittlung eines Auslandsgeschäfts über
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Kriegswaffen zielten, das Versuchsstadium noch nicht erreicht hatten; denn es
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lag noch kein bindendes Vertragsangebot über die Lieferung vor, das alle wesentlichen für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthielt (vgl. BGH,
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Urteil vom 27. Juni 1993 - 1 StR 339/93, NStZ 1994, 135, 136; Beschluss vom
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17. Februar 1989 - 3 StR 468/88, BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 2).
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Ebenso rechtsfehlerfrei ist die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung,
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dass sich die Angeklagten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB verabredeten, dieses
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Verbrechen zu begehen. Sie hatten in zumindest stillschweigender Übereinkunft den unbedingten Entschluss gefasst, als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) den
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in den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisierten Kaufvertrag über die
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Kampfflugzeuge zu vermitteln (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Juni 1993
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- 1 StR 339/93, aaO; vom 13. November 2008 - 3 StR 403/08, BGHR KWKG
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§ 22a Abs. 1 Nr. 7 Vermitteln 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober
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2006 - III-1 Ws 391/06, NStZ 2007, 647, 648; MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl.,
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§ 22a KWKG Rn. 87).
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Dem Entschluss zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung steht nicht
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entgegen, dass nach den Feststellungen der Angeklagte B.
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ger der Verkäufer zuzuordnen war, während der Angeklagte E.
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mehr dem Laim Lager
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der Käufer stand. Zwar ist für den Betäubungsmittelhandel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich das Zusammenwirken des
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Veräußerers und des Erwerbers nicht als Mittäterschaft, sondern als selbstän-
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dige Täterschaft darstellt. Diese Beurteilung ist darin begründet, dass beide sich
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als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs
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164/02, NJW 2002, 3486, 3487; Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08,
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NStZ 2009, 221, 222; Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, BGHR
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StGB § 9 Abs. 1 Teilnahme 1; vom 14. Juli 2011 - 4 StR 139/11, StraFo 2011,
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391).
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Auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation kann dieser Rechtsgedanke
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indes nicht übertragen werden. Die beiden Angeklagten verfolgten gerade keine
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gegensätzlichen Interessen; vielmehr war ihr gemeinschaftliches Handeln von
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einem gleichlaufenden Provisionsinteresse bestimmt. Es "stand" eine Provision
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von 1,8 bis 2 Mio. USD "im Raum", die zwischen den Angeklagten und den weiteren auf der Verkäuferseite tätigen Beteiligten "aufgeteilt werden sollte" (UA
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S. 43). Des Weiteren ist den Urteilsgründen hinreichend sicher zu entnehmen,
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dass die Angeklagten nicht fest in die Unternehmensstrukturen der auf den beiden Seiten beteiligten Firmen eingebunden waren, sondern ihnen Vermittlung
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und Koordination des beabsichtigten Auslandsgeschäfts zur eigenverantwortlichen Erledigung überlassen wurden (vgl. insbesondere UA S. 8 f., 38, 40). Verbleibende geringfügige Unklarheiten, etwa dergestalt, inwieweit der Angeklagte
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E.
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lediglich den Kontakt zur Käuferseite pflegte (UA S. 36) oder als Vertre-
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ter für sie handelte (UA S. 9), schaden daher nicht.
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c) Die Strafzumessung hält indes revisionsgerichtlicher Überprüfung
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nicht stand.
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Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen minder
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schweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG zu prüfen, und die festgesetzte Strafe
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dem nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
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Strafrahmen des § 22a Abs. 1 KWKG entnommen. Unter den gegebenen Umständen war indes zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, weil
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dessen Annahme infolge des Vorliegens des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls nicht fern
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lag. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles
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vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der
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minder schwere Fall zu prüfen. Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Milderungsgrund - zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend
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oder auch für sich - einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der
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Tatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält,
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darf er seiner konkreten Strafzumessung den nur wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 3. März
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2015 - 3 StR 612/14, juris Rn. 7; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46
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Rn. 104 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
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5. Aufl., Rn. 1107 ff.).
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Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Es kann nicht
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ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie einen minder schweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG
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geprüft hätte, weil der hierfür vorgesehene Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu
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drei Jahren oder Geldstrafe) nicht unerheblich hinter dem nach § 30 Abs. 2
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i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 22a
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Abs. 1 KWKG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun
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Monaten) zurückbleibt.
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3. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den
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Angeklagten E.
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zu erstrecken, weil der dargelegte Rechtsfehler ihn gleich-
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ermaßen betrifft.
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Becker
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Schäfer
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Spaniol
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Gericke
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Berg
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