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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 358/12
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vom
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4. Oktober 2012
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 16. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Begründung, mit der die Strafkammer den auf die Einholung eines
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rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung des den Geschädigten untersuchenden Arztes gerichteten Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten H.
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zurückgewiesen
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hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, weil die unter Beweis gestellte Tatsache bereits erwiesen sei, hat es die Beweisbehauptung, der Geschädigte habe außer
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der Kopfplatzwunde auch keine weitere Schädelverletzung erlitten, verkürzt. Die Zurückweisung der Beweiserhebung durch einen Sachverständigen wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels berücksichtigt nicht, dass ein Sachverständiger schon dann ein geeignetes Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die die Beweistatsache
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lediglich wahrscheinlicher machen können (Meyer-Goßner, StPO,
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55. Aufl., § 244 Rn. 59b mwN). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem
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Verfahrensverstoß, denn der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei Erhebung der beantragten Beweise die Glaubhaftigkeit der
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- jedenfalls teilweise - durch objektive Beweismittel belegten Aussage
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des Geschädigten und/oder seine Glaubwürdigkeit anders beurteilt hätte und seinen detaillierten und zum Kerngeschehen konstanten Bekundungen nicht gefolgt wäre, zumal sie die einzig entgegenstehende,
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wechselnde Einlassung des Angeklagten H.
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rechtsfehlerfrei als
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aus sich heraus nicht nachvollziehbar und in Teilen anhand objektiver
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Beweismittel widerlegt angesehen hat.
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Becker
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Schäfer
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Gericke
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Mayer
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Spaniol
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