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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 352/08
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
2. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. März 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die in den Fällen II. 1. bis 7. und 9. erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das
-3-
Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von
31.675 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision führt in den Fällen der Verurteilung des
Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (Fälle II. 1. bis 7. und 9. der Urteilsgründe) zum Wegfall
der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; denn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt
gegenüber dem täterschaftlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 162,
165 f.). Im Verhältnis zu den Begehungsweisen, die ebenso zu Verbrechenstatbeständen erhoben und in § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, hat der
Besitz seine Funktion als (bloßer) Auffangtatbestand nicht verloren (vgl. Weber,
BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 197). Gleiches gilt dagegen nicht im Fall II. 8. der
Urteilsgründe für das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu dem damit zusammentreffenden täterschaftlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge. Hier besteht - wie auch im Grunddelikt des § 29 BtMG beim Zusammentreffen von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einem
täterschaftlich begangenen Besitz von Betäubungsmitteln - Tateinheit (vgl. Weber aaO § 29 Rdn. 408 m. w. N.), sodass der Schuldspruch des Landgerichts in
diesem Fall Bestand hat. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
Würdigung der betroffenen Taten auf geringere Einzelstrafen und mildere Gesamtstrafen erkannt hätte.
-4-
3
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten
(§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker
Miebach
Pfister
RiinBGH Sost-Scheible
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker
Hubert