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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 342/00
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vom
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13. September 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
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2000 gemäß § 44 StPO beschlossen:
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Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
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der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
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Hanseatischen
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Oberlandesgerichts
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Hamburg
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vom
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30. November 1999 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom
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21. April 2000 enthaltenen Verfahrensrügen in den vorigen
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Stand wiedereingesetzt.
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Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
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Gründe:
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der Regel ausgeschlossen (vgl.
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Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 f.). Jedoch hat der
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Verteidiger Umstände glaubhaft gemacht, die eine Ausnahme von diesem
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Grundsatz zulassen.
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Nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen lag ein echtes Büroversehen
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vor, auf Grund dessen es unterblieb, den am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, den 25. April 2000, schon fertiggestellten und vorliegenden zweiten
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Teil der Revisionsbegründung an das Oberlandesgericht durch Fax zu übermitteln. Dieses Versehen wurde erst am 26. April 2000 bemerkt und die Übersendung nachgeholt, so daß der zweite Teil der Revisionsbegründung einen
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Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen
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-3-
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ist. Daß den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, liegt
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auf der Hand. Unter diesen Umständen würde durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Recht des Angeklagten auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden (vgl. BGH NStZ
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1981, 110).
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Rissing-van Saan
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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