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BUNDESGERICHTSHOF
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3 StR 338/01
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BESCHLUSS
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vom
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20. Februar 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die
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Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,
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gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
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Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und
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zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
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-3-
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Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffengericht Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon einmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und
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Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im
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Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.
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Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der
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frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.
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Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht
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prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz
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MDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das
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frühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. Enthält die gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Einzelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem
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Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen
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(BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
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Rissing-van Saan
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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