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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 325/14
vom
2. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
2. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2014 im Adhäsionsausspruch
aufgehoben. Von einer Entscheidung über den
Adhäsionsantrag des Nebenklägers wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen
Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 1.) und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2.) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn
dazu verurteilt, an den im Fall II. 2. geschädigten Nebenkläger ein Schmer-
-3-
zensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins seit dem 3. Dezember 2013 zu zahlen.
2
Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann
die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
3
Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich ausgeführt, dass es "die Schwere der Verletzung des Nebenklägers und die nicht unerheblichen, wahrscheinlich bleibenden Folgen einerseits und die Schwere des Verschuldens des Angeklagten andererseits gegeneinander abgewogen" habe. Derartige allgemeine Erwägungen genügen nicht
den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil
getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt. Insbesondere wird
mit dieser Begründung der Adhäsionsentscheidung schon nicht deutlich, ob die
Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344; vom
-4-
29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN). Da die Zurückweisung
der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN),
sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.
Schäfer
RiBGH Hubert ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Schäfer
Gericke
Mayer
Spaniol