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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 312/01
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vom
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6. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September
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2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Düsseldorf vom 8. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den
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Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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1. Die Strafkammer ist von einem Grenzwert von 25 g MDMA (richtig
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MDMA-Base) ausgegangen, von dem an die nicht geringe Menge im Sinne des
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§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beginnt. Der Senat hat jedoch mit einem nach Erlaß
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des angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß entschieden, daß in Fortführung der Grundsatzentscheidung BGHSt 42, 255 aus Vereinfachungsgründen der Grenzwert von MDMA-Base ebenso wie bei MDE-Base auf 30 g festgelegt wird, obgleich MDMA eine größere Wirkungsintensität als MDE hat
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(BGHR BtMG § 29 a I 2 Menge 8). Es kann jedoch ausgeschlossen werden,
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daß der Strafausspruch auf dem niedrigeren Grenzwert beruht, da zum einen
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die Gesamtwirkstoffmenge unberührt bleibt und zum anderen die höhere Wir-
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-3-
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kungsintensität von MDMA trotz des geringeren Vielfachen des Grenzwertes
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zum Nachteil der Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.
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2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer den Umstand,
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daß das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift nicht für das Inland bestimmt
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war, nicht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt hat. Die Strafvorschriften gegen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz
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der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechtsgut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher ist es nicht gerechtfertigt, einen
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wesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den potentiellen Abnehmern nicht um Inländer handelt (BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 10).
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Rissing-van Saan
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Miebach
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Becker
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Winkler
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Sost-Scheible
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