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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 304/08
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vom
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5. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten
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Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
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Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäu-
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-3-
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bungsmittel zurück (BGH NStZ 2007, 101; NStZ-RR 2004, 88; 2000, 332). Im
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Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
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Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
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3
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Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und
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den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
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StPO).
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Becker
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Miebach
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Sost-Scheible
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Pfister
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Schäfer
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