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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 294/08
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vom
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12. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 2 dahin ergänzt,
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dass der Angeklagte auch der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig
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ist und im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass er wegen besonders
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schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Becker
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Miebach
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Sost-Scheible
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von Lienen
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Schäfer
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