30 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
30 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 292/08
|
||
vom
|
||
12. August 2008
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Verden vom 27. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
||
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
|
||
Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
||
Menge in fünf Fällen, wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen
|
||
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner,
|
||
StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Becker
|
||
|
||
Miebach
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
Pfister
|
||
Hubert
|
||
|
||
|