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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 292/08
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 27. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in fünf Fällen, wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Miebach
Sost-Scheible
Pfister
Hubert