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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 291/00
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß im Fall II. A der Urteilsgründe der
Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs
von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen
ohne Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß im Fall
II. A der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden
-3-
kann, daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht
nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl.
BGH NStZ 1990, 80, 81).
Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB § 46 II
Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Rissing-van Saan
Miebach
Pfister
Winkler
von Lienen