50 lines
No EOL
2 KiB
Text
50 lines
No EOL
2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 291/00
|
||
vom
|
||
16. August 2000
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
|
||
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß im Fall II. A der Urteilsgründe der
|
||
Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs
|
||
von Schutzbefohlenen entfällt.
|
||
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
||
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
|
||
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen
|
||
notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
|
||
Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
|
||
neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen
|
||
ohne Erfolg.
|
||
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß im Fall
|
||
II. A der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
kann, daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht
|
||
nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
|
||
Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl.
|
||
BGH NStZ 1990, 80, 81).
|
||
Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB § 46 II
|
||
Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).
|
||
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
|
||
(§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Rissing-van Saan
|
||
|
||
Miebach
|
||
Pfister
|
||
|
||
Winkler
|
||
von Lienen
|
||
|
||
|