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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 287/00
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu
32 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen und der Darlegung
der Sachverständigen referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß
die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der
Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen; ei-
-3-
ne umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997,
377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und
4. Mai 1999 - 1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der
Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise.
Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf S. 24 f. und
41 f. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der
Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der
erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche
Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998,
475).
Rissing-van Saan
Winkler
von Lienen
Pfister
Becker