28 lines
No EOL
945 B
Text
28 lines
No EOL
945 B
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 276/08
|
||
vom
|
||
12. August 2008
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
||
StPO).
|
||
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die verspätete Fertigung des Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig um
|
||
ca. acht Monate verzögert worden ist. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
|
||
Becker
|
||
|
||
Pfister
|
||
Hubert
|
||
|
||
von Lienen
|
||
Schäfer
|
||
|
||
|