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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 271/14
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vom
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5. August 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2014 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
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12. Februar 2014, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen
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zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich
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begangenen besonders schweren Raubes wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
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(§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte
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Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
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Teilerfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte im
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Einvernehmen mit zwei Mittätern am 22. Oktober 2013 den Nebenkläger, hielt
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ihm ein Messer an die Kehle und ermöglichte so den Mittätern, das Opfer zu
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durchsuchen und Mobiltelefone und Geldbeutel wegzunehmen.
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Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung "wegen aufgehobener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit" schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Von der erheblichen Verminderung der
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"Steuerungsfähigkeit und auch Einsichtsfähigkeit" war die Strafkammer überzeugt.
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2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen
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Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen
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darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund
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eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war.
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, kann die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig nicht auf die erheblich verminderte "Einsichts- und
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Steuerungsfähigkeit" gestützt werden.
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Bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit muss der Tatrichter sich
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zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit
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tatsächlich dazu geführt hat, dass dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines
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Tuns gefehlt hat oder nicht. Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen,
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ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB,
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sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat,
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dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen
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des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen
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der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das
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Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine
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Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar.
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Auf die diesbezügliche Klärung kann hier nicht verzichtet werden, da es
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für die Annahme eines Krankheitsbildes, bei dem sowohl die Einsichts- als
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auch die Steuerungsfähigkeit betroffen sein können (vgl. BGH, Urteil vom
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18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168), an Feststellungen
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fehlt.
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3. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch
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das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
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Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
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S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß
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§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den
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Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass
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auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann. Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung
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zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen
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die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne
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strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung
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anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschluss vom
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24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 8 mwN).
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4. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem
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Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue
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Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht
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widersprechen.
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VRiBGH Becker ist wegen
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Urlaubs gehindert, seine
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Unterschrift beizufügen.
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Pfister
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Mayer
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Pfister
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Schäfer
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Spaniol
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