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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 268/03
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vom
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19. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Oldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Erwägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetzt
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werden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einen
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unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten in
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Deutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist der
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Angeklagte nicht beschwert.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Winkler
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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