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No EOL
876 B
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No EOL
876 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 266/01
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vom
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9. August 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Die Revision ist form- und fristgerecht begründet, da Rechtsanwalt
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Dr. B.
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- wie im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist - vom
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Angeklagten am 14. März 1999 bevollmächtigt wurde.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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