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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 256/03
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vom
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19. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Oldenburg vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,
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daß die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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-2Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift
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bemerkt der Senat:
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Zwar hat das Landgericht die Annahme schädlicher Neigungen beim Angeklagten Andreas D.
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nicht näher begründet. Solche ergeben sich jedoch aus dem
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Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem von der Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigten kriminellen Hintergrund des Treffens zum Zwecke einer Gebietsaufteilung unter Drogendealern, zu
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dem der Angeklagte mit einer geladenen Schußwaffe erschien, noch mit hinreichender Deutlichkeit. Die insoweit bagatellisierenden Ausführungen der Verteidigung sind
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unverständlich.
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Daß die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben, ist nicht in die
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Urteilsformel aufzunehmen, wohl aber die gleichartige Tateinheit (vgl. Meyer-Goßner,
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StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 26).
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Winkler
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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