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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 245/00
vom
19. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ergeben die Urteilsfeststellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer unzulässigen Tatprovokation.
a) Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Verstoß unter anderem
voraus, daß eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch
eine Vertrauensperson der Polizei zu einer Straftat verleitet wird (BGH NJW
2000, 1123 f.). Die Urteilsgründe belegen jedoch weder, daß der Angeklagte
unverdächtig noch daß er zunächst nicht tatgeneigt gewesen war, als er von
dem V-Mann "B.
" um Vermittlung eines Drogendealers gebeten worden
war. Dafür genügt der auf UA S. 11 mitgeteilte Umstand, daß der Angeklagte
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zunächst angegeben hatte, nichts mit Drogen zu tun zu haben, und von
"B.
" mehrfach und dringlich um die Vermittlung gebeten worden war, für
sich allein noch nicht. Denn ein solches Verhalten kann auch eine in den
Rauschgifthandel verstrickte Person an den Tag legen, wenn sie von einem ihr
bis dahin unbekannten Mann auf ein Rauschgiftgeschäft angesprochen wird,
um zunächst auszuloten, ob sie nicht einem V-Mann der Polizei gegenübersteht.
Dazu, ob der Angeklagte bei Kontaktaufnahme tatsächlich unverdächtig
und nicht tatgeneigt war, ergeben die Urteilsfeststellungen nichts. Aus § 267
StPO ergibt sich auch keine materiellrechtliche Verpflichtung des Tatrichters,
die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in den Urteilsgründen zu dokumentieren. Eine solche Begründungspflicht ist auch nicht dem Urteil des
1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1999 zu entnehmen.
Dort wird es lediglich dann für geboten erachtet, in die Urteilsgründe ausdrückliche Feststellungen aufzunehmen, wenn ein Fall unzulässiger Tatprovokation
gegeben ist (BGH NJW 2000, 1123, 1127). Ferner hat der 1. Senat in dieser
Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen, daß die Staatsanwaltschaft dafür Sorge trägt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatverdachts bereits zeitnah in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (aaO). Da diese
Entscheidung vom 18. November 1999 zeitlich nach Erlaß des angefochtenen
Urteils des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 ergangen ist,
konnten die darin ausgesprochenen Anforderungen und Empfehlungen der
Strafkammer ohnehin noch nicht bekannt sein.
b) Der Senat neigt zu der auch vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2000 vertretenen Auffassung, daß ein Beschwerdefüh-
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rer einen solchen Verfahrensverstoß mit Hilfe einer Verfahrensrüge geltend
machen muß, sofern sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes nicht schon aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Der
1. Strafsenat konnte in seinem Urteil vom 19. November 1999 diese Frage offen lassen, da dort das Verfahrensgeschehen den Urteilsfeststellungen zu entnehmen und im übrigen auch von der Revision vorgetragen war (aaO S. 1123).
Diese Auffassung würde zudem auch der Rechtsprechung zu den vergleichbaren Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 MRK
entsprechen, die ebenfalls mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen ist,
sofern sich der Konventionsverstoß nicht bereits aus dem Urteil selbst ergibt
(BGHR MRK Art. 6 I S. 1 Verfahrensverzögerung 7; dagegen Prüfung von Amts
wegen dann, wenn die Verzögerung erst bei der Vorlage an das Revisionsgericht auftritt, vgl. BGH Wistra 2000).
Eine solche, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist jedoch der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte der Beschwerdeführer dazu den Akteninhalt mitteilen müssen, der Anhaltspunkte für
das Bestehen eines Anfangsverdachts und einer Tatgeneigtheit des Angeklagten enthält, um dem Revisionsgericht eine ausreichende Prüfung zu ermöglichen. Da sich jedoch aus dem Protokoll über die Vernehmung der Vertrauensperson "B.
" vom 19. Dezember 1998 ergibt, daß der Angeklagte
bereits bei der Anbahnung der Vermittlungsgespräche Kontakte zu Personen
aus der Drogenszene hatte und nach eigenen Angaben eine Drogenlieferung
aus den Niederlanden erhalten hatte, hätte sich auch bei einer Prüfung des
Verfahrensgeschehens von Amts wegen keine unzulässige Tatprovokation ergeben, so daß letztlich nicht entschieden werden muß, ob eine solche Prüfung
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nur auf der Grundlage einer zulässigen Verfahrensrüge geboten gewesen wäre.
Rissing-van Saan
Miebach
Pfister
Winkler
Becker