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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 242/01
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vom
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25. Juli 2001
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Itzehoe vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Strafkammer die Beweisanträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen
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hat. Entscheidend ist jedoch, daß der Senat in seinem Beschluß vom
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25. Oktober 2000 die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten hat.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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