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No EOL
832 B
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No EOL
832 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 229/13
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vom
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6. August 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen sowie der
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Geldfälschung schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Spaniol
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