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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 221/12
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vom
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3. Juli 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 1
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StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
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hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
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2
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Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem
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Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
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der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
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Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines
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genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine
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Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st.
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Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR
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StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision
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nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal-
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und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht
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gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision
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erreichbares Ziel verfolgt.
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Becker
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Schäfer
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Gericke
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Mayer
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Spaniol
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