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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 214/05
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vom
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20. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. September 2005
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gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig
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verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
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entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
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dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
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48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
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Gründe:
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August
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2005 ausgeführt:
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"Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit
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dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
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dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht
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zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur
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auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der
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Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH
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-3-
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NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145;
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BGH NStZ 1989, 221; DAR 1992, 256)."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Winkler
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Miebach
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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