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No EOL
865 B
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No EOL
865 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 204/16
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vom
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14. Juni 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
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verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Becker
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Mayer
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Spaniol
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ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR204.16.0
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Gericke
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Tiemann
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