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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 202/17
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vom
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13. Juni 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR202.17.0
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 gemäß
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§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
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Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom
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20. Dezember 2016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen
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den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2017,
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mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten
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verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15. März 2017 erlassenem Beschluss
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gemäß § 346 Abs. 1 StPO hat es die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge
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seien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß
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angebracht worden; der Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin
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M.
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am 17. März 2017 zugestellt worden.
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Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am 24. März 2017 beim
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Landgericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben "Beschwerde" eingelegt. Mit "für Rechtsanwältin M.
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" unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz, ein-
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gegangen beim Landgericht am selben Tag, ist die Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
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beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde
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"kurzfristig nachgeholt"; weiter ist angegeben, es werde "beantragt werden, das
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Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben", und die Verletzung sachlichen
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Rechts gerügt.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag
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zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45
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Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der
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Antragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist
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nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden.
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Der Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M.
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, sondern 'für
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Rechtsanwältin M. ' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine
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Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass
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der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16
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mwN).
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Die 'Beschwerde' gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März
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2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderungen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist."
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4
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Dem schließt sich der Senat an.
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Becker
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Schäfer
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Berg
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Spaniol
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Hoch
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