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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 189/18
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vom
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26. Juli 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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ECLI:DE:BGH:2018:260718U3STR189.18.0
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2018,
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an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Spaniol,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Tiemann,
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Dr. Berg,
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Hoch
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als beisitzende Richter,
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Richter am Landgericht
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und
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deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat zu seinen
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Lasten und zu seinen Gunsten Erfolg.
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I.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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a) In der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2016 misshandelten der
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heranwachsende Angeklagte und der Mitangeklagte B.
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den Nebenkläger, den die Mitangeklagte Bi.
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gemeinschaftlich
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mit dessen Pkw entspre-
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chend dem gemeinsamen, unter weiterer Beteiligung der Mitangeklagten
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S.
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gefassten Tatplan an einen einsamen Ort gelockt hatte. Der Angeklag-
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te zerrte den Nebenkläger aus der Fahrgastzelle heraus und versetzte ihm drei
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Faustschläge. B.
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sprühte ihm Pfefferspray in das Gesicht. Von dem ur-
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sprünglichen Vorhaben, das Bargeld des Opfers an sich zu bringen, nahmen
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die vier Angeklagten freiwillig Abstand. Der Nebenkläger erlitt eine Schwellung
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an der rechten Schläfe, Blutungen im Gesicht sowie Rippenprellungen.
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b) Der Angeklagte wurde bislang dreimal strafrechtlich belangt, darunter
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wie folgt:
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aa) Mit seit dem "13.02.2014" rechtskräftigem Urteil vom "05.03.2014"
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sprach das Amtsgericht Wilhelmshaven ihn des (besonders) schweren Raubes
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schuldig, setzte die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aus
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und die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Seither ist über die Verhängung
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der Jugendstrafe oder die Tilgung des Schuldspruchs - auch nach Ablauf der
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Bewährungszeit am "12.02.2016" - nicht entschieden.
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bb) Am 10. April 2017 verurteilte das Amtsgericht Wilhelmshaven den
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Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer
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(Gesamt-)Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 €.
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2. Das Landgericht hat in der Tat hervorgetretene schädliche Neigungen
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des Angeklagten sowie die Schwere seiner Schuld angenommen und die
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Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe für erzieherisch erforderlich sowie
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"auch für tat- und schuldangemessen" erachtet. Es hat in Ausübung seines Ermessens davon abgesehen, das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom
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"05.03.2014" in seine Entscheidung mit einzubeziehen; denn im Fall der Einbeziehung wäre auf ein Strafmaß zu erkennen, bei dem eine Strafaussetzung zur
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Bewährung gesetzlich ausgeschlossen wäre. Die Strafaussetzung sei aber ge-
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boten, um dem Angeklagten zu ermöglichen, den nunmehr "eingeschlagenen
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Weg" - Berufsausbildung und Familiengründung - fortzusetzen. Die Strafaussetzung sei auch deshalb vertretbar, weil der Angeklagte die ihm anlässlich der
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Verurteilung vom "05.03.2014" auferlegte Arbeitsauflage zeitnah erfüllt habe
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und die damals festgesetzte Bewährungszeit von zwei Jahren bei Begehung
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der gegenständlichen Tat nahezu abgelaufen gewesen sei.
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II.
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Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil sich das Urteil insoweit als
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rechtsfehlerhaft sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten
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(vgl. § 301 StPO) erweist.
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1. Das Urteil weist den Angeklagten bevorteilende Rechtsfehler auf, soweit die Jugendkammer davon abgesehen hat, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen; das gilt sowohl für eine unter Umständen in Betracht kommende Einbeziehung seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Wilhelmshaven am
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10. April 2017 als auch die erwogene Einbeziehung dessen Urteils vom
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"05.03.2014".
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a) Der Strafausspruch hält sachlich rechtlicher Prüfung bereits deshalb
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nicht stand, weil in den Urteilsgründen der Vollstreckungsstand der Geldstrafe
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aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 10. April 2017 nicht
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mitgeteilt wird, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Jugendkammer
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zu Recht davon abgesehen hat, eine Entscheidung über die Einbeziehung dieser Verurteilung zu treffen. Insoweit leidet das angefochtene Urteil an einem
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Darstellungsmangel.
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Den Urteilsgründen lässt sich noch entnehmen, dass dieses der gegenständlichen Tat nachfolgende Erkenntnis vom 10. April 2017 rechtskräftig ist.
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Indes bleibt unklar, ob die Geldstrafe schon erledigt ist. Anderenfalls hätte die
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Jugendkammer gemäß § 105 Abs. 1, 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
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JGG die Einbeziehung prüfen müssen; denn § 105 Abs. 2 JGG ist auch dann
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anzuwenden, wenn - wie hier - der Angeklagte die zuvor mit Freiheits- oder
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Geldstrafe geahndeten Straftaten als Erwachsener beging (vgl. BGH, Urteil vom
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2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34; Beschlüsse vom 24. September 1993
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- 2 StR 493/93, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; vom 21. Dezember
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2011 - 4 StR 596/11, juris Rn. 2). Ein Absehen von der Einbeziehung, ohne
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dass sich die Urteilsgründe zu der gebotenen Prüfung verhalten, begründet
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einen Rechtsfehler (s. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10, StV
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2011, 590; vom 26. Februar 2013 - 2 StR 507/12, juris Rn. 3, 5; vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, juris Rn. 19).
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b) Darüber hinaus begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Nichteinbeziehung des früheren Urteils vom
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"05.03.2014", mit dem gemäß § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung
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der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die Jugendkammer
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hat bei der Prüfung, ob sie von dessen Einbeziehung nach § 105 Abs. 1 i.V.m.
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§ 30 Abs. 3 Satz 1 JGG in Ausübung tatrichterlichen Ermessens absieht, einen
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unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt.
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aa) Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten
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nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitige, bereits rechtskräftige Verurteilung zu einer Sanktion gemäß § 27 JGG noch nicht erledigt ist, grundsätzlich
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auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl.,
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§ 31 Rn. 16, 26). Die Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig
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ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert
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Gründe, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind
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und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen
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lassen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37,
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42 ff.; vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ-RR 1996, 120 f.; Beschluss
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vom 8. April 1997 - 4 StR 31/97, BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2;
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Urteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 77; Beschlüsse vom
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9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10,
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StV 2011, 590). Erst wenn solche Gründe festgestellt sind, ist der tatrichterliche
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Ermessensspielraum eröffnet.
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bb) Die Jugendkammer ist indes von einem abweichenden rechtlichen
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Ansatz ausgegangen. Unter Berufung auf eine Fundstelle in der Kommentarliteratur (Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 31 Rn. 60) hat sie angenommen, dass zu dem Zweck, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen, die Verhängung einer zweiten selbständigen Jugendstrafe bereits
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dann zulässig sei, wenn in dem Fall, dass auf eine Einheitsjugendstrafe erkannt
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würde, wegen deren Höhe eine Aussetzung der Vollstreckung ausgeschlossen
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sei, eine derartige Entscheidung aber "erzieherisch noch zu vertreten" sei.
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Dieser Ansatz stimmt mit der dargelegten - vom Bundesgerichtshof in
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ständiger Rechtsprechung vorgenommenen - Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1
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JGG nicht überein; denn eine erzieherisch noch vertretbare Aussetzung der
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Vollstreckung ist nicht gleichbedeutend mit einem Umstand, der unter dem Erziehungsaspekt von besonderem Gewicht ist. Gleiches gilt für eine günstige
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Prognose im Sinne des § 21 JGG (ebenso Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 31
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Rn. 32). Unter dem Gesichtspunkt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen, ist vielmehr für ein Absehen von der Einbeziehung vonnöten, dass
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- über eine solche Prognoseentscheidung hinaus - erzieherische Gründe von
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besonderem Gewicht das Nebeneinander zweier Jugendstrafen gebieten (vgl.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1983 - 2 Ss 34/83 - 43/83 II, MDR 1983,
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956; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 31 Rn. 29). Aus dem in den Urteilsgründen angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1995 (5 StR
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470/94, NStZ-RR 1996, 120 f.) ergibt sich nichts anderes.
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Erzieherische Gründe von besonderem Gewicht, die gegen eine Einheitsjugendstrafe sprächen, hat die Jugendkammer - als Folge des von ihr zugrunde gelegten unzutreffenden rechtlichen Maßstabs - nicht dargetan. Soweit
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in den Urteilsgründen ausgeführt ist, dass der Angeklagte zweieinhalb Monate
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vor Urteilsverkündung eine Ausbildung zum Gerüstbauer aufnahm und seine
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Lebensgefährtin, die Mitangeklagte S.
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, von ihm kurze Zeit nach Urteils-
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verkündung ein Kind erwartet, steht dies - für sich gesehen - nicht in Beziehung
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zum Erziehungsgedanken. Ob die Erfüllung der gerichtlichen Arbeitsauflage im
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Jahr 2014 und die Begehung der gegenständlichen Tat "erst" kurz vor Ablauf
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der anlässlich der Vorverurteilung vom "05.03.2014" festgesetzten Bewährungszeit taugliche Kriterien bieten, um die Nichteinbeziehung dieses strafrechtlichen Erkenntnisses als erzieherisch noch vertretbar erscheinen zu lassen,
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braucht der Senat nicht zu entscheiden. Es lässt sich jedenfalls ausschließen,
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dass diese Umstände unter dem Erziehungsaspekt ein besonderes Gewicht
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haben. Dahinstehen kann, ob sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, dass das Urteil vom "05.03.2014" am 13. März 2014
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(nicht am "13.02.2014" [vor Urteilserlass]) rechtskräftig geworden war und somit
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die Bewährungszeit am 12. März 2016 (nicht am "12.02.2016") endete, anderenfalls - sollte es sich bei dem Datum des Urteilserlasses um ein Schreibversehen handeln - die auf den 13./14. Februar 2016 datierende gegenständliche
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Tat nicht in die Bewährungszeit fiele.
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cc) Hinzu kommt, dass der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung
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drei Monate vor Vollendung des 22. Lebensjahrs stand und er somit bereits als
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im strafrechtlichen Sinne erwachsen galt. Im Rahmen der Prüfung des § 31
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Abs. 3 Satz 1 JGG wäre daher zu bedenken gewesen, dass dem Erziehungsgedanken nur noch ein geringeres Gewicht zukommen kann (vgl. Eisenberg,
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JGG, 20. Aufl., § 31 Rn. 28 aE; kritisch zu einem staatlichen Erziehungsrecht
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gegenüber Erwachsenen Senatsbeschluss vom 20. August 2015 - 3 StR
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214/15, NStZ 2016, 101 f. mwN). Umso weniger liegt es hier nahe, dass erzieherische Gründe von besonderem Gewicht eine Ausnahme vom Grundsatz der
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Einheitsjugendstrafe gebieten könnten.
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2. Das Urteil weist den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler auf
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(vgl. § 301 StPO), soweit die Jugendkammer die - gesondert verhängte - Jugendstrafe dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt hat.
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Die Jugendkammer hat die Schwere der Schuld im Sinne von § 17
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Abs. 2 Alternative 2 JGG unter anderem damit begründet, der Angeklagte habe
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einen Raub begehen wollen, was besondere charakterliche Mängel offenbare
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(s. UA S. 23 f.). Diesen Umstand hat sie außerdem - an der Wertung festhaltend - bei der konkreten Strafbemessung strafschärfend berücksichtigt. Die
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"Vorverurteilung vom 05.03.2014, die auch (sic!) eine Raubhandlung zum Gegenstand" gehabt habe, habe er sich "offenkundig … nicht zur Warnung dienen
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lassen" (UA S. 24).
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Diese Darlegungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Fall
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eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch - wie hier vom versuchten besonders
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schweren Raub - ist die schulderhöhende Berücksichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung der Schwere der
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Schuld jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht - anders als hier - der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen in den Blick
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genommen wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild,
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das in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung der Schuldschwere zu
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bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61,
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188). Gleiches muss für die Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe gelten.
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Während allerdings die Entscheidung, überhaupt Jugendstrafe zu verhängen, nicht auf der Annahme der Schuldschwere beruht, weil die Jugendkammer zugleich rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen im Sinne von § 17
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Abs. 2 Alternative 1 JGG bejaht hat, lässt sich nicht ausschließen, dass sie auf
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eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte, wenn sie den Angeklagten der Sache nach nicht einseitig als Wiederholungstäter unter dem Gesichtspunkt eines
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Raubdelikts betrachtet hätte, sondern das freiwillige Abstandnehmen von der
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weiteren Tatausführung ebenfalls berücksichtigt hätte.
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Becker
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Spaniol
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Berg
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Tiemann
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Hoch
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