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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 185/15
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vom
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23. Juli 2015
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen
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der Antragsschriften des Generalbundesanwalts
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- in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO),
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- in der Kostenentscheidung abgeändert:
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Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen
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die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten
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der Staatskasse zur Last.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Becker
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Hubert
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Mayer
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RiBGH Dr. Schäfer befindet
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sich im Urlaub und ist daher
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gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Spaniol
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