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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 185/00
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vom
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12. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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-2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Itzehoe vom 21. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, daß
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a)
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der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes
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verurteilt ist;
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b)
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die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt neu gefaßt
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wird: § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des
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4. StrRG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F.
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des 33. StrÄndG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
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i. d. F. des 6. StrRG, §§ 52, 53 StGB.
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. August
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2000 ausführt, daß der Angeklagte sich bei der Straftat zum Nachteil
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der Zeugin K.
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auch wegen versuchter Vergewaltigung und wegen
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versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig gemacht habe, weist der Senat darauf hin, daß neben der Verurteilung
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wegen des vollendeten Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB eine
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Aburteilung wegen versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels des
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§ 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 2987,
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2988).
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-3Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Kutzer
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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