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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 164/11
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vom
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28. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4,
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§ 355 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 2010 mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Wilhelmshaven zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat wegen des Mangels
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einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung Erfolg,
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so dass es auf die Rügen im Einzelnen nicht ankommt. Das Landgericht hat als
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sachlich unzuständiges Gericht entschieden.
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2
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR
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273/98, BGHSt 44, 121 ff.; bestätigt durch Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR
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19/99, BGHSt 45, 58, 62) in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"[…] Die Annahme der Strafkammer, sie sei infolge des Beschlusses
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des Schöffengerichts vom 7. September 2010 zuständig geworden,
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war rechtsfehlerhaft. Eine Verweisung der Sache durch das Schöffengericht konnte nach § 270 StPO nicht erfolgen, weil diese Bestimmung - auch nach vorangegangener Aussetzung - erst nach Beginn
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der Hauptverhandlung anwendbar ist (dazu BGH, Beschluss vom
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26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 344 f.; Urteil vom
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31. Januar 1996 - 2 StR 621/95, BGHSt 42, 39, 40; Beschluss vom
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14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 122; Jäger in LR StPO
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26. Aufl. § 225a Rdnr. 5; Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 225a Rdnr. 3;
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Deiters in SK StPO 4. Aufl. § 225a Rdnr. 2; Meyer-Goßner StPO
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53. Aufl. § 225a Rdnr. 4, jeweils mwN). Nach der verfahrensrechtlichen Situation (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR
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506/91, BGHSt 38, 172, 174) handelte es sich vielmehr um einen Vorlegungsbeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO (zum
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umgekehrten Fall siehe OLG Hamm MDR 1993, 1002 f.). Einen die
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Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung erst begründenden
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(BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121,
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123; Jäger in LR aaO Rdnr. 31; Meyer-Goßner aaO Rdnr. 17), ausdrücklichen Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2,
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Abs. 3 StPO, der erst nach Einhaltung des in § 225a Abs. 2 StPO
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vorgeschriebenen Verfahrens sowie nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten (§ 33 Abs. 2 und 3 StPO) hätte ergehen können und der
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dem Angeklagten entsprechend § 215 StPO förmlich zuzustellen gewesen wäre, hat das Landgericht nicht erlassen. Die in der strafprozessualen Literatur (dazu etwa Jäger in LR aaO Rdnr. 19; dagegen
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Deiters in SK aaO Rdnr. 20) umstrittene Frage, ob ein Übernahmebeschluss im Sinne von § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO auch stillschweigend
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ergehen kann, obwohl dieser grundsätzlich 'in zweifelsfreier Form erkennen lassen [muss], welches Gericht welchen Tatvorwurf mit welcher (vorläufigen) rechtlichen Würdigung abzuurteilen hat' (BTDrucks. 8/976, S. 49), bedarf hier keiner Entscheidung. Ein konkludenter Übernahmebeschluss - etwa durch die Anordnung der Haftfortdauer oder die Zurückweisung der 'Zuständigkeitsrüge' - scheidet
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schon deshalb aus, weil die Strafkammer sich, wie der Wortlaut ihres
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Beschlusses vom 30. September 2010 deutlich macht, an die Abgabeentscheidung des Schöffengerichts vom 7. September 2010 'gebunden' glaubte. Ein stillschweigender Übernahmebeschluss kann
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aber nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende überhaupt
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das Bewusstsein hat, eine solche Entscheidung treffen zu können.
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Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht ist vielmehr fehlerhaft davon ausgegangen, dass es nur eine eingeschränkte Willkürprüfung gemäß § 270 StPO vornehmen kann und sah sich daher, da
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es das Vorliegen von Willkür verneint hat, an die Verweisung des
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Amtsgerichts gebunden. Aus dem gleichen Grund kommt eine schlüssige Übernahme der Sache in der von der Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung von vornherein nicht in Betracht, zumal darin
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ausweislich der Sitzungsniederschrift auch der 'Abgabebeschluss' des
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Schöffengerichts vom 7. September 2010 nicht verlesen wurde (vgl.
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BGH, Urteil vom 24. April 1974 - 2 StR 69/74, BGHSt 25, 309, 312
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und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 123;
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Meyer-Goßner aaO § 243 Rdnr. 14). Der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts steht schließlich die Vorschrift des § 269
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StPO nicht entgegen. Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde,
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dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten generell nicht benachteiligen kann (RGSt 62, 265, 271; MeyerGoßner aaO § 269 Rdnr. 1); die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt
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jedoch voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer
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Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss
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vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 20; Beschluss vom
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12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124). Daran fehlte es hier, weshalb das Landgericht überhaupt nicht zur Sache
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verhandeln durfte.
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[…] Die mangelnde sachliche Zuständigkeit führt - im Gegensatz zu
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anderen Prozesshindernissen - nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, sondern gemäß § 355 StPO zu einer Verweisung der Sache an
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das zuständige Gericht. Das Landgericht hat sich im Sinne der Vorschrift 'mit Unrecht für zuständig erachtet', da es bei objektiver Betrachtung nicht zuständig war (dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli
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1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124; Kuckein in KK aaO § 355
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Rdnr. 2 und Meyer-Goßner aaO § 355 Rdnr. 3, jeweils mwN); zuständig war das Amtsgericht - Schöffengericht - Wilhelmshaven. Dies entspricht auch dem jetzigen Verfahrensstand (BGH aaO), zumal bei
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neuer Verhandlung und Entscheidung eine höhere als die ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist (§ 358 Abs. 2 StPO, §§ 24
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Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 25, 28 GVG)".
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3
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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
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Becker
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von Lienen
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Mayer
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Schäfer
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Menges
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