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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 149/14
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vom
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15. Mai 2014
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
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zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten D.
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wegen versuchter beson-
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ders schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und
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sechs Monaten und den Angeklagten F.
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wegen Beihilfe zu dieser Tat un-
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ter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die
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Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie in allgemeiner Form die
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Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
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2
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchten die Angeklagten
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den Geschädigten S.
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am Abend des Tattages in seiner Wohnung auf. Die
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Initiative dazu ging von dem Angeklagten D.
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aus, der den Geschädigten
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zuvor vergeblich aufgefordert hatte, ein Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten, und dem Stiefvater des Geschädigten zu arrangieren, in dem der Angeklagte wegen einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung eine Entschuldigung einfordern wollte. Unmittelbar nach Betreten der Wohnung forderte
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der Angeklagte D.
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die Zahlung von 500 €, hilfsweise die Herausgabe des
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Kfz-Briefs für den Pkw des Geschädigten, weil dieser seinen Schwiegervater
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noch nicht zu einem Treffen habe bewegen können. Nachdem der Geschädigte
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erklärt hatte, der Kfz-Brief befinde sich bei seinen Eltern und Bargeld habe er
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nicht im Haus, nahm der Angeklagte F.
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ein Messer mit einer Klingenlänge
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von 20 cm aus seiner Jacke und legte es vor dem Angeklagten D.
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, der dem
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Geschädigten gegenüber saß, auf den Küchentisch. Der Angeklagte D.
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ergriff das Messer und strich dem Geschädigten damit über den Oberschenkel,
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wobei er auf die Schärfe der Klinge hinwies, um seiner Forderung Nachdruck
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zu verleihen. Nach 20-30 Minuten verließen die Angeklagten die Wohnung.
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Dabei forderte der Angeklagte D.
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Summe zu einer Tankstelle in B.
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, der Geschädigte solle die verlangte
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bringen, und nahm als Druckmittel
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einen Schlüssel zu dessen Pkw an sich, der an der Garderobe hing.
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3
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Im weiteren Verlauf des Abends wollte der Angeklagte D.
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den Ge-
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schädigten erneut "auf die Sache ansprechen" und ihn zu diesem Zweck vor
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Arbeitsbeginn - der Geschädigte hatte eine Nachtschicht zu absolvieren - abpassen. Die Angeklagten ließen sich zu diesem Zweck von einem Bekannten
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zum Parkplatz des Arbeitgebers des Geschädigten bringen. Als der Pkw des
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Geschädigten vorfuhr, begab sich der Angeklagte D.
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dorthin. Aus dem
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Wagen stieg indes lediglich eine Arbeitskollegin des Geschädigten, der er den
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Wagen geliehen hatte, weil er selbst sich - aufgrund des vorangegangenen Geschehens eingeschüchtert - außer Stande sah, an diesem Abend zur Arbeit zu
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gehen. Als der Angeklagte D.
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das bemerkte, kehrte er zum Wagen seines
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Bekannten zurück und fuhr mit diesem und dem Angeklagten F.
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4
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davon.
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2. Die Verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe dazu können aufgrund dieser Feststellungen keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Angeklagten vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten sind. Insbesondere hat sie keine Feststellungen zum
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Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten von ihnen vorgenommenen
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Ausführungshandlung getroffen. Insoweit gilt:
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Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1
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StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es
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einvernehmlich unterlassen, weiterzuhandeln (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom
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4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom
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19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4; Urteil
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vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Ob darin
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ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) ab: Gehen sie zu
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diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer
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Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch
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bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Anders liegt es aber dann, wenn der
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Versuch fehlgeschlagen ist, weil aus Sicht der Täter nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen na-
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he liegenden Mitteln die Tat nicht mehr vollendet werden kann (vgl. zuletzt
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BGH, Urteil vom 19. März 2013 aaO). Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter
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im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines
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Rücktritts von Bedeutung ist (BGH aaO mwN), den Urteilsfeststellungen nicht
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entnehmen, so hält das Urteil demgemäß sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
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stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen
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Rücktritts nicht ermöglicht (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
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13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris; vom 29. September 2011 - 3 StR
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298/11, NStZ 2012, 263).
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So verhält es sich hier: Die Strafkammer hat weder Feststellungen zum
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weiteren Geschehen nach der Abfahrt der Angeklagten vom Parkplatz des Arbeitgebers des Geschädigten noch dazu getroffen, welche Vorstellung sich die
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Angeklagten im Zeitpunkt ihres Aufbruches hinsichtlich der Möglichkeit der Tatvollendung machten. Auch in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung hat sie sich nicht mit der Frage des Rücktritts auseinandergesetzt, so
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dass auch aus dem Urteil in seiner Gesamtheit nicht auf den Rücktrittshorizont
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der Angeklagten geschlossen werden kann. Darlegungen zum Rücktrittshorizont waren hier insbesondere auch deshalb geboten, weil es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte und von den Angeklagten möglicherweise weitere
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Ausführungshandlungen vorgenommen werden sollten.
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Der Senat hat auch die von dem Fehler nicht betroffenen Feststellungen
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zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht insgesamt
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widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Gericke
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