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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/14
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten D.
wegen versuchter beson-
ders schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten und den Angeklagten F.
wegen Beihilfe zu dieser Tat un-
ter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die
Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie in allgemeiner Form die
Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchten die Angeklagten
den Geschädigten S.
am Abend des Tattages in seiner Wohnung auf. Die
Initiative dazu ging von dem Angeklagten D.
aus, der den Geschädigten
-3-
zuvor vergeblich aufgefordert hatte, ein Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten, und dem Stiefvater des Geschädigten zu arrangieren, in dem der Angeklagte wegen einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung eine Entschuldigung einfordern wollte. Unmittelbar nach Betreten der Wohnung forderte
der Angeklagte D.
die Zahlung von 500 €, hilfsweise die Herausgabe des
Kfz-Briefs für den Pkw des Geschädigten, weil dieser seinen Schwiegervater
noch nicht zu einem Treffen habe bewegen können. Nachdem der Geschädigte
erklärt hatte, der Kfz-Brief befinde sich bei seinen Eltern und Bargeld habe er
nicht im Haus, nahm der Angeklagte F.
ein Messer mit einer Klingenlänge
von 20 cm aus seiner Jacke und legte es vor dem Angeklagten D.
, der dem
Geschädigten gegenüber saß, auf den Küchentisch. Der Angeklagte D.
ergriff das Messer und strich dem Geschädigten damit über den Oberschenkel,
wobei er auf die Schärfe der Klinge hinwies, um seiner Forderung Nachdruck
zu verleihen. Nach 20-30 Minuten verließen die Angeklagten die Wohnung.
Dabei forderte der Angeklagte D.
Summe zu einer Tankstelle in B.
, der Geschädigte solle die verlangte
bringen, und nahm als Druckmittel
einen Schlüssel zu dessen Pkw an sich, der an der Garderobe hing.
3
Im weiteren Verlauf des Abends wollte der Angeklagte D.
den Ge-
schädigten erneut "auf die Sache ansprechen" und ihn zu diesem Zweck vor
Arbeitsbeginn - der Geschädigte hatte eine Nachtschicht zu absolvieren - abpassen. Die Angeklagten ließen sich zu diesem Zweck von einem Bekannten
zum Parkplatz des Arbeitgebers des Geschädigten bringen. Als der Pkw des
Geschädigten vorfuhr, begab sich der Angeklagte D.
dorthin. Aus dem
Wagen stieg indes lediglich eine Arbeitskollegin des Geschädigten, der er den
Wagen geliehen hatte, weil er selbst sich - aufgrund des vorangegangenen Geschehens eingeschüchtert - außer Stande sah, an diesem Abend zur Arbeit zu
-4-
gehen. Als der Angeklagte D.
das bemerkte, kehrte er zum Wagen seines
Bekannten zurück und fuhr mit diesem und dem Angeklagten F.
4
davon.
2. Die Verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe dazu können aufgrund dieser Feststellungen keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Angeklagten vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten sind. Insbesondere hat sie keine Feststellungen zum
Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten von ihnen vorgenommenen
Ausführungshandlung getroffen. Insoweit gilt:
5
Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1
StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es
einvernehmlich unterlassen, weiterzuhandeln (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom
4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom
19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4; Urteil
vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Ob darin
ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) ab: Gehen sie zu
diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer
Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch
bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Anders liegt es aber dann, wenn der
Versuch fehlgeschlagen ist, weil aus Sicht der Täter nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen na-
-5-
he liegenden Mitteln die Tat nicht mehr vollendet werden kann (vgl. zuletzt
BGH, Urteil vom 19. März 2013 aaO). Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter
im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines
Rücktritts von Bedeutung ist (BGH aaO mwN), den Urteilsfeststellungen nicht
entnehmen, so hält das Urteil demgemäß sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen
Rücktritts nicht ermöglicht (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris; vom 29. September 2011 - 3 StR
298/11, NStZ 2012, 263).
6
So verhält es sich hier: Die Strafkammer hat weder Feststellungen zum
weiteren Geschehen nach der Abfahrt der Angeklagten vom Parkplatz des Arbeitgebers des Geschädigten noch dazu getroffen, welche Vorstellung sich die
Angeklagten im Zeitpunkt ihres Aufbruches hinsichtlich der Möglichkeit der Tatvollendung machten. Auch in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung hat sie sich nicht mit der Frage des Rücktritts auseinandergesetzt, so
dass auch aus dem Urteil in seiner Gesamtheit nicht auf den Rücktrittshorizont
der Angeklagten geschlossen werden kann. Darlegungen zum Rücktrittshorizont waren hier insbesondere auch deshalb geboten, weil es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte und von den Angeklagten möglicherweise weitere
Ausführungshandlungen vorgenommen werden sollten.
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7
Der Senat hat auch die von dem Fehler nicht betroffenen Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht insgesamt
widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Gericke