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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 146/03
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vom
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2. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Düsseldorf vom 26. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die
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Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom
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Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot
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nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt
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und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im
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einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 3 StR 377/02 (= NStZ 2003, 491) verwiesen.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Hubert
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