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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 124/13
vom
22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
Miguel
M.
wegen Handeltreibens mit Grundstoffen
weiterer Verfahrensbeteiligter:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen:
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung
der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 11. Februar 2004
S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die
Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22
vom 26. Januar 2005 S. 1, Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23)
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind
Arzneimittel
gemäß
der
Definition
der
Richtli-
nie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, die von den Verordnungen (EG)
Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 erfasste Stoffe enthalten,
gemäß dem jeweiligen Art. 2 Buchst. a dieser Verordnungen
stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen, oder ist
dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass die erfassten Stoffe nicht einfach
verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?
2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
-3-
Gründe:
1
Dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs liegt die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung vor. Das
Landgericht hat den Angeklagten des Handeltreibens mit Grundstoffen, die zur
unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, in
14 Fällen schuldig gesprochen, ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Kompensations- und
eine Verfallsentscheidung getroffen.
I.
2
1. Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen folgender, vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
3
Der Angeklagte war selbständig als Handelsvertreter für Nahrungsergänzungsmittel, orthopädische Hilfsmittel, medizinische Geräte und Zubehör
sowie rezeptfreie Medikamente tätig. Er vermittelte und organisierte, dass ein in
Brüssel ansässiges Unternehmen zwischen dem 15. Juni 2007 und dem
6. Oktober 2008 (legal hergestellte und grundsätzlich für eine Verwendung als
Arzneimittel bestimmte) Ephedrin-Tabletten in dreizehn Fällen nach Mexiko
sowie in einem Fall nach Belize lieferte. Das Gesamtwirkstoffgewicht betrug
4.179 Kilogramm Ephedrinhydrochlorid. Dem Angeklagten war bereits vor der
ersten Lieferung bewusst, dass die Ephedrin-Tabletten zur Herstellung von
Metamfetamin verwendet und dann auf dem amerikanischen Drogenmarkt verkauft werden sollten.
4
2. Nach Würdigung des Landgerichts hat sich der Angeklagte nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 GÜG (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GÜG aF) strafbar gemacht, indem er ent-
-4-
gegen § 3 GÜG mit einem Grundstoff i.S.d. § 1 Nr. 1 GÜG (§ 2 Nr. 1 GÜG aF),
der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte, Handel getrieben habe.
5
3. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
6
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Die Arzneimittel betreffenden Ausnahmeregeln in Art. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2
Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bedürfen - auch vor
dem Hintergrund der Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - mit Blick auf den Wortlaut, die Historie sowie den Sinn und Zweck
dieser Verordnungen der Auslegung. Da es sich um europäische Rechtsregeln
handelt, obliegt diese allein dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267
AEUV). Dieser hat bislang die Frage nicht entschieden, ob Arzneimittel stets
vom Anwendungsbereich der genannten Verordnungen ausgenommen sind,
oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die in den Arzneimitteln enthaltenen,
von den Verordnungen "erfassten Stoffe" nicht einfach verwendet oder leicht
und wirtschaftlich extrahiert werden können, so dass kein "acte éclairé" vorliegt.
Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines "acte
clair" keinen vernünftigen Zweifeln unterläge. Im Einzelnen:
7
1. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Grundstoffen setzt nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 1 Nr. 1 GÜG (BGBl. I 2008
S. 306 ff.), § 29 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 2 Nr. 1 GÜG aF (BGBl. I 2005 S. 3686,
-5-
3689 f.) voraus, dass es sich bei den Ephedrin-Tabletten um Grundstoffe handelt. Da das deutsche Recht zur Definition des Begriffs "Grundstoff" auf den
"erfassten Stoff" im Sinne des Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit dem
Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug nimmt, kommt es darauf an,
ob die gehandelten Tabletten "erfasste Stoffe" im Sinne dieser Verordnungen
sind. Ephedrin ist jeweils in den Anhängen der genannten Verordnungen als
"erfasster Stoff" aufgeführt. Allerdings könnte der Ausnahmetatbestand des
Art. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2
Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorliegen, der jeweils
unter anderem Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG
nennt. Da nach den Feststellungen des Landgerichts die legal hergestellten
Tabletten jedenfalls in einem Teil der abgeurteilten Fälle zunächst für eine
Verwendung als Arzneimittel bestimmt waren, handelt es sich zumindest insoweit um Arzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (vgl.
auch Anlage 1 zu § 1 Nr. 1, § 5 AMVV [BGBl. I 2005 S. 3632 f., 3642]; BGH,
Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583), so dass für die
Strafbarkeit die Reichweite der Ausnahmeregelung maßgeblich ist.
8
2. Die Ausnahmeregelungen in Art. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 sind auslegungsbedürftig hinsichtlich der Frage, ob Arzneimittel,
die "erfasste Stoffe" enthalten, stets - unabhängig von der Art ihrer Zusammensetzung - ausgenommen sind, oder ob dies lediglich dann anzunehmen ist,
wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können.
9
a) Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 lautet in seiner
deutschen Fassung: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
-6-
'erfasste Stoffe' alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen
und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen,
Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe
enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder
leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können".
10
Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist sprachlich ähnlich
gefasst: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'erfasster Stoff'
jeden im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß
der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt
sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich
extrahiert werden können."
11
b) Der deutsche Wortlaut dieser Vorschriften könnte eher darauf hindeuten, dass vom Anwendungsbereich der Verordnungen Arzneimittel lediglich
dann nicht erfasst werden, wenn sie so zusammengesetzt sind, dass die in
ihnen enthaltenen, erfassten Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und
wirtschaftlich extrahiert werden können. Dies ergibt sich daraus, dass sich der
abschließende Relativsatz nach den Regeln der deutschen Grammatik entweder nur auf das letzte Substantiv des übergeordneten Satzes oder auf alle Substantive der vorangehenden Aufzählung bezieht. Da der Relativsatz nach dem
Zusammenhang naheliegend nicht lediglich an "sonstige Zubereitungen", sondern zumindest auch an Mischungen und Naturprodukte anknüpft, spricht die
-7-
grammatische Auslegung dafür, dass der Relativsatz auch die Arzneimittel betrifft und diese demnach nicht stets als "erfasste Stoffe" ausscheiden (vgl. zur
grammatischen Auslegung in solchen Fällen Kudlich in Festschrift Puppe,
2011, S. 123, 131). Dementsprechend sind verschiedene Gerichte - allerdings
jeweils ohne nähere Erörterung - davon ausgegangen, dass der Handel mit
Ephedrinhydrochlorid sowohl einen Straftatbestand nach dem deutschen
Grundstoffüberwachungsgesetz als auch einen Straftatbestand nach dem
deutschen Arzneimittelgesetz verwirklichen und mithin grundsätzlich auch ein
Arzneimittel einen Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes
darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10,
NStZ 2011, 583; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September
2013 - OVG 5 N 21.09, juris Rn. 16; s. auch Raum in Kügel/Müller/Hofmann,
AMG, 2012, § 95 Rn. 9).
12
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert
zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des
Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen anderen Amtssprachen auszulegen (EuGH, Urteil vom 3. Oktober
2013 - C-298/12 - Confédération paysanne - juris Rn. 22 mwN). Insoweit ergibt
der
Vergleich
mit
anderen
Sprachfassungen
kein
eindeutiges
Bild.
Beispielsweise erscheinen auch in der englischen Fassung Arzneimittel nicht
als Bezugssubjekt ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Buchst. a Satz 2 Verordnung
[EG] Nr. 273/2004: "This excludes medicinal products as defined by Directive
2001/83/EC of the European Parliament and of the Council of 6 November
2001 on the Community code relating to medicinal products for human use,
pharmaceutical preparations, mixtures, natural products and other preparations
containing scheduled substances that are compounded in such a way that they
-8-
cannot be easily used or extracted by readily applicable or economically viable
means"). Die französischen Fassungen des Art. 2 Buchst. a der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
weisen untereinander bereits Unterschiede auf, die eine eindeutige Auslegung
zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. einerseits Verordnung [EG] Nr. 237/2004:
"[…] à l'exclusion des médicaments, tels que définis par la directive 2001/83/CE
du Parlement européen et du Conseil du 6 novembre 2001 instituant un code
communautaire relatif aux médicaments à usage humain, des préparations
pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres préparations contenant des substances classifiées qui sont composées de manière telle que ces
substances ne peuvent pas être facilement utilisées, ni extraites par des
moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables"; andererseits
Verordnung [EG] Nr. 111/2005: "[…] à l'exclusion des médicaments tels que
définis par la directive 2001/83/CE du Parlement européen et du Conseil et [!]
des préparations pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres préparations contenant des substances classifiées qui sont composés de manière
telle que ces substances ne peuvent pas être facilement utilisées ni extraites
par des moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables").
13
d) Die historische und teleologische Auslegung der Verordnungen könnte eher die - auch in der deutschen Kommentarliteratur (vgl. Rohr in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser,
Arzneimittelrecht,
2010,
§
43
Rn.
83;
Hü-
gel/Junge/Lander/Winkler, Betäubungsmittelrecht, Art. 2 Verordnung [EG] Nr.
273/2004 Rn. 1 [Stand: 8. Auflage, 10. Akt.-Lfg.]; Körner/Patzak/Volkmer,
BtMG, 7. Auflage, Stoffe, Teil 3 Rn. 8; Körner, GÜG, 1998, § 2 Rn. 2, 5) verbreitete - Auffassung stützen, dass Arzneimittel stets als erfasste Stoffe ausscheiden. So dienen sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (in Ersetzung älterer Richtlinien und Verordnungen) der Umsetzung der Anforderungen des Art. 12 des am 19. Dezember
-9-
1988 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen.
Durch sie sollten für den grundsätzlich legalen Handel mit Arzneimitteln kein
unnötiges Hemmnis und für die beteiligten Wirtschaftskreise keine Erlaubnispflicht und zusätzliche Buchführungspflichten geschaffen werden (s. Erwägungsgrund Nr. 13 zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004). Der nach dem gemäß
Art. 33 des genannten UN-Übereinkommens - neben Arabisch, Chinesisch und
Russisch - allein maßgebliche französische, englische und spanische Wortlaut
des Art. 12 Abs. 14 legt daneben nahe, dass pharmazeutische Zubereitungen
insgesamt vom Anwendungsbereich des Artikels ausgenommen sind (vgl. United Nations Treaty Series, Volume 1582 [1990], 95, 193, 239 f., 332). Dementsprechend ließen sich auch der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der
Richtlinie 92/109/EWG und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/90 verstehen, die durch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 bzw. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgehoben wurden. Dass durch diese Änderung die Ausnahmeregelung für Arzneimittel modifiziert werden sollte, ist den Begründungen für die Verordnungen nicht
zu entnehmen. Indes erscheint danach auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich "erfasster Stoffe" in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 erweitert wurde, zumal es der Kommission bei dem Vorschlag für die Verordnung etwa darum ging, "neuen Wegen und Trends der Abzweigung von Ausgangsstoffen und dem illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen begegnen zu können"
(KOM[2004] 244 endgültig S. 2).
14
e) Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften davon ausgeht, pharmazeutische Zubereitungen und
Humanarzneimittel fielen nicht unter die Rechtsvorschriften für Drogenausgangsstoffe (vgl. etwa Bericht der Kommission an den Rat und das Europäi-
- 10 -
sche Parlament, KOM[2009] 709 endgültig S. 10; Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD[2012] 267 final S. 2). Sie hat entsprechende Vorschläge
zur
Änderung
bzw.
Klarstellung
der
Verordnungen
vorgelegt
(COM[2012] 521 final S. 2, 11; COM[2012] 548 final S. 13), aus deren Wortlaut
sich eindeutig ergibt, dass Arzneimittel stets - unabhängig von einer einfachen
Verwendbarkeit oder leichten und wirtschaftlichen Extrahierbarkeit enthaltener
"erfasster Stoffe" - nicht unter die "erfassten Stoffe" fallen. Nach der hierzu gegebenen Begründung soll es sich dabei nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine Verdeutlichung oder Klarstellung der Begrifflichkeit handeln
(s. COM[2012] 521 final S. 9; COM[2012] 548 final S. 11; Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, Abl. EU 2013 Nr. C 76/10
S. 56).
- 11 -
III.
15
Der Senat bittet anzuordnen, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Vorrang entschieden wird. Die Vorabentscheidungsfrage ist in
einem schwebenden Strafverfahren entscheidungserheblich, für das in besonderem Maße der aus Art. 6 Abs. 1 MRK resultierende Anspruch des Angeklagten gilt, dass über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage in angemessener Zeit entschieden wird. Überdies ist es nach Auffassung des Landgerichts bereits zu einer überlangen Verfahrensdauer gekommen.
Becker
Pfister
Schäfer
Hubert
Spaniol