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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 124/01
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. September 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Betrugs in vier Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 4.
der Anklage) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei
Monaten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs
in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des
Schuldspruchs und zur Aufhebung einer Einzelstrafe. Das weitergehende
Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
Die Annahme von zwei Fällen des Betrugs im Fall II. 3. der Urteilsgründe
(Fall 4. der Anklage) hat keinen Bestand. Obwohl der Angeklagte zu zwei verschiedenen Zeitpunkten als Telefonist in der "Telefonstube" gearbeitet hat, hat
er sich nur einem Vergehen des Betrugs als Mittäter angeschlossen. Dieser
liegt nach den getroffenen Feststellungen darin, daß lediglich ein Telefonanschluß durch die einmalige Vortäuschung von Zahlungswilligkeit von der Deutschen Telekom AG freigeschaltet worden war, was der Angeklagte durch seine
spätere Mitarbeit in der "Telefonstube" gebilligt hat.
Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern und die im Fall II. 3. der
Urteilsgründe (Fall 4. der Anklage) verhängte zweite Einzelstrafe von einem
Jahr und drei Monaten aufzuheben. Die gewerbsmäßige Begehung war als
Strafzumessungsregel des besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs.
3 Nr. 1 StGB) nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 23, 254, 256;
27, 287, 289).
Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten
konnte die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
und der verbleibenden weiteren Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und zwei Monate, einmal zehn Monate) sowie des unverändert gebliebenen Gesamtschadens, den das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt hat, schließt
-4-
der Senat aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.
Kutzer
Miebach
von Lienen
Winkler
Becker