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No EOL
876 B
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No EOL
876 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 112/12
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vom
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11. April 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Schäfer
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von Lienen
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Mayer
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Hubert
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Menges
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