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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 109/05
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vom
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7. Juni 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aurich vom 17. November 2004 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zutreffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der
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Anklage erfaßt.
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Soweit die Jugendkammer bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
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nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen
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beziffert hat (UA S. 14), war dies weder erforderlich, noch angebracht. Die in
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der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation
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(NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von
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"Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt
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-3-
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bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.
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Tolksdorf
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Winkler
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Becker
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Pfister
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Hubert
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