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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 103/06
vom
19. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 11. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen
Verkündungsversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte des
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Hubert