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No EOL
969 B
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No EOL
969 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 103/06
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vom
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19. April 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aurich vom 11. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen
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Verkündungsversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte des
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schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig
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ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Hubert
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