30 lines
No EOL
1.1 KiB
Text
30 lines
No EOL
1.1 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 100/03
|
||
vom
|
||
15. April 2003
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da
|
||
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
|
||
Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGB
|
||
gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Angeklagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der
|
||
Tat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1
|
||
StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
|
||
Tolksdorf
|
||
|
||
Miebach
|
||
Pfister
|
||
|
||
Winkler
|
||
Hubert
|
||
|
||
|