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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 ARs 22/07
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vom
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13. November 2007
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betreffend die Strafanzeige
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gegen
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wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 beschlossen:
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Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom
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23. Januar 2007 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig.
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Gründe:
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I.
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1
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Am 12. Dezember 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen zwölf in Usbekistan lebende usbekische Staatsangehörige unter anderem wegen des Vorwurfs von
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Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstattet. Der Generalbundesanwalt hat
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mit Verfügung vom 23. März 2006 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben. Am 23. Januar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt,
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durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die
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angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch den
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Generalbundesanwalt anzuordnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit
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Beschluss vom 24. September 2007 die Rechtssache dem Bundesgerichtshof
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zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO vorgelegt.
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II.
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Der Senat hat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zu-
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ständigkeit sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß
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§ 13 a StPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des
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§ 13 a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem örtlich
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zuständigen Gericht fehlt. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten
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Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohnoder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen im Geltungsbereich der StPO. Unter den gemäß § 120 Abs. 1 GVG in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat als örtlich zuständiges Gericht das
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Oberlandesgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits mit der Sache befasst
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war.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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