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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 1/05
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vom
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25. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2005,
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an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Bode
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als Vorsitzender
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und die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Appl,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 2004 wird verworfen.
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Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
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entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die
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Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine
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Mutter mit mehreren wuchtigen, mit einem harten stumpfen Gegenstand geführten Schlägen getötet. Das Landgericht hat weder eine heimtückische Begehungsweise noch ein Handeln aus Habgier (oder ein sonstiges Mordmerkmal)
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feststellen können und das Geschehen als Totschlag gewertet.
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Die dieser Wertung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist Sache
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des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters
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grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die
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Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben,
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wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist,
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gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur
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Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Schoreit in KK StPO 5. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil nicht.
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a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
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Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Das Landgericht hat
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bereits die objektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals, die Arg- und
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Wehrlosigkeit des Tatopfers, nicht feststellen können. Nach den Urteilsausführungen war auch mit sachverständiger Hilfe nicht zu klären, ob der Angeklagte,
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der im Ermittlungsverfahren die Tat bestritten und sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, seiner Mutter offen gegenüberstand, als
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er ihr die tödlichen Schläge versetzte, oder - was Indiz für ihre Arglosigkeit sein
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könnte -, sie ihm den Rücken zuwandte oder sich gerade bückte und deshalb
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einen von vorn geführten Angriff nicht sehen konnte (UA S. 36). Soweit die Revision darauf verweist, daß nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr.
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B.
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bei einem Angriff von vorn die Schläge auf das gesenkte Haupt der Mut-
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ter erfolgt seien, findet dies in den Urteilsgründen keine Stütze. Gleiches gilt für
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den von der Revision angeführten, für eine mögliche Arglosigkeit des Opfers
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sprechenden Umstand, daß das Opfer geraucht habe, als es im Flur angegriffen worden sei. Allerdings hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte seiner Mutter möglicherweise zwar offen feindselig
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gegenübertrat, aber sie so überraschend angegriffen haben könnte, daß ihr keine
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Möglichkeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Ein Rechtsfehler kann
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darin angesichts des letztlich ungeklärten Ablaufs des Geschehens nicht gesehen werden. Allein das Fehlen von Abwehrverletzungen bei dem Tatopfer
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drängte nicht zu einer weiteren Erörterung.
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b) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht dargelegt hat, warum
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es sich nicht von Habgier als Motiv für die Tötung des Tatopfers hat überzeugen können, halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht
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hat gesehen, daß die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter
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wesentlich davon bestimmt war, daß der Angeklagte sich in ständigen Geldnöten befand und sich von ihr Zuwendungen erhoffte, was sie als Machtmittel einzusetzen wußte. Daß der Angeklagte seiner Mutter - entgegen deren Angaben
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gegenüber Dritten - schon zuvor Geld weggenommen hatte, hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung als widerlegt angesehen. Zudem pflegte
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die Getötete Umgang mit nicht ermittelten Personen, die in der Vergangenheit
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möglicherweise hohe Geldbeträge von ihr erhalten hatten oder sie um diese
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Beträge gebracht hatten. Unter diesen Umständen bewegt sich die Annahme
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des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mutter nicht getötet, um die von
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ihr am Morgen von der Bank abgehobenen 1.000 Euro zu erlangen - wobei
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schon nicht feststeht, ob sie dieses Geld noch hatte, als sie mit dem Angeklagten zusammentraf - im Rahmen möglicher und damit vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung.
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c) Ein sonstiger niedriger Beweggrund als Tötungsmotiv liegt nach den
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Feststellungen nicht nahe, zu einer Erörterung mußte sich das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht gedrängt sehen.
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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