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No EOL
944 B
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No EOL
944 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 98/09
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vom
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8. Mai 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verletzung der Konkursantragspflicht
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabel als unbegründet
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verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass
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zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate
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der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Appl
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Fischer
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Cierniak
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