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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 57/17
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vom
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1. Juni 2017
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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ECLI:DE:BGH:2017:010617B2STR57.17.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. September 2016 mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er bei aufgehobener Einsichtsfähigkeit am 29. September 2015 einen fremden PKW und am 13. März 2016 einen
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mit Kleidung gefüllten Rollkoffer in einem von ihm genutzten Gebäude in Brand
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gesetzt hat. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach Überzeugung des sachverständig beratenen Landgerichts war
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der Beschuldigte aufgrund einer schizoaffektiven, gegenwärtig manischen Störung sowie einer Polytoxikomanie „seit September 2015 und auch zu den Tatzeiten akut psychotisch“, wodurch bei beiden Straftaten seine Einsichtsfähigkeit
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vollständig aufgehoben gewesen sei. Es ist ohne Weiteres der Auffassung des
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Sachverständigen gefolgt, wonach bei dem bis zur ersten Tat im September
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2015 unauffälligen Beschuldigten „Auffassungs- und Konzentrationsstörungen“,
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„Zeitgitterstörungen“ und „Ideenflucht“, „Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn“, der „systemische Züge“ aufweise, sowie „Größen- und Allmachtsideen“
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bestünden. Die Affektivität des Beschuldigten sei „maniform und dysphorisch
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gereizt“, er selbst sei psychomotorisch unruhig und deutlich antriebsgesteigert;
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seine Zukunftsvorstellungen seien situativ verzehrt und wegen fehlender Wahrnehmung der eigenen Einschränkung besitze er „kein realistisches Lebens- und
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Zukunftskonzept.“
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2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.
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a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur
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Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder
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im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine
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mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR
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463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166 und Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR
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137/15, NJW 2015, 3319, 3320; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß,
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NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass
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sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu
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subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die
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festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische
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Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.
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Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen
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eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder
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erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters zur
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Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der
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konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
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ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16,
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NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15,
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NStZ-RR 2016, 135).
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b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher
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Hinsicht nicht gerecht.
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aa) Das angefochtene Urteil lässt bereits eine Auseinandersetzung mit
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dem Schweregrad der angenommenen psychischen Störung vermissen. Damit
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ist aber zu besorgen, dass das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise davon
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ausgegangen ist, bereits die Diagnose einer schizoaffektiven Störung führe ohne Weiteres zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB.
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bb) Das Urteil nimmt zudem keinerlei wertende Betrachtung zur Tatrelevanz der Störung vor. Dieses darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht offenbleiben (vgl. etwa BGH, Urteil vom
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29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom
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22. April 2008 - 4 StR 136/08, NStZ-RR 2009, 46 f. und Senat, Beschluss vom
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12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f.).
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Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung
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der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die
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festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglich-
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keiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR
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17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR
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56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt
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49, 45, 54). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass
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zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von
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Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03
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aaO mwN; vom 4. Juni 1992 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402). An einer
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solchen spezifisch tatbezogenen Auseinandersetzung fehlt es hier.
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c) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten als Grundlage
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für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung
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durch den Tatrichter.
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3. Sollte gemäß § 416 Abs. 2 StPO das Sicherungsverfahren in das
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Strafverfahren überzuleiten sein (zur Möglichkeit einer Überleitung nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht vgl. Meyer-Goßner,
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StPO, 60. Aufl., § 416 Rn. 5 mwN), wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hinge-
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wiesen. Der neue Tatrichter wird zudem eingehender als bislang geschehen
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darzulegen haben, inwieweit der Beschuldigte zur schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt hat.
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Appl
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Eschelbach
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Grube
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Zeng
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Schmidt
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