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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 51/16
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vom
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25. Mai 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:250516B2STR51.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 2015 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
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und sechs Monaten verurteilt ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27. Juli 2015 gebildeten Gesamtstrafe und
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unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln
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vom 27. Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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-3-
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I.
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2
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Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
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Abs. 2 Satz 2 StPO).
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II.
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3
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Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch
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und die für die verfahrensgegenständliche Tat verhängte Strafe. Hingegen hält
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die Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
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"Der Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass das Amtsgericht Köln rechtsfehlerfrei mit Beschluss vom 27. Juli 2015 aus dieser
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wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls verhängten Geldstrafe
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und der durch das Amtsgericht Kerpen vom 8. Januar 2015 wegen Erschleichens von Leistungen verhängten drei Einzelgeldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat; der Diebstahl wurde am
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3. Oktober 2014 begangen, weshalb allein der Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Januar 2015 eine Zäsur entfalten kann (BGHSt 32,
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190, 193). Die Zäsurwirkung des Strafbefehls ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl nunmehr nach
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Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis
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zum 31. Mai 2015 erledigt ist. Da die Erledigung erst nach Erlass des
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Strafbefehls des Amtsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 eingetreten
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ist, steht sie einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460
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StPO nicht entgegen (BGH NStZ-RR 2007, 369; Fischer StGB
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63. Auflage § 55 Rn. 10; Appl in KK StPO 7. Auflage § 460 Rn. 10).
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Die Einbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 muss deshalb entfallen; dies führt dazu, dass die Gesamtstrafe entfällt."
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4
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Dem schließt sich der Senat an.
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III.
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5
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4
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StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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RiBGH Prof. Dr. Krehl
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ist an der Unterschrift
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gehindert.
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Fischer
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Bartel
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