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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 47/16
vom
18. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:180516B2STR47.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 4. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der
Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete,
auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung
-3-
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel hat keinen Bestand. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
bestimmten
voraussichtlich
erforderlichen
Behandlungsdauer
von
18 Monaten wären bei richtiger Berechnung zehneinhalb Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von
dem Angeklagten seit dem 5. Juni 2015 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs
kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschluss
vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN). Der nur
geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer
auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen.
Fischer
Appl
Eschelbach
Krehl
Bartel