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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 47/16
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vom
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18. Mai 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:180516B2STR47.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bonn vom 4. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe
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entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit
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gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
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und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten
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in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der
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Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete,
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auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im
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Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die Nachprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des
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Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung
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-3-
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der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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3
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Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
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der Maßregel hat keinen Bestand. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
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bestimmten
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voraussichtlich
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erforderlichen
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Behandlungsdauer
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von
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18 Monaten wären bei richtiger Berechnung zehneinhalb Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von
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dem Angeklagten seit dem 5. Juni 2015 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs
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kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschluss
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vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN). Der nur
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geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer
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auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
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Auslagen freizustellen.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Krehl
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Bartel
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